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Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 22.02.2005
5 O 3326/04 -

Zur Frage von Schadensersatzansprüchen bei sog. "schwarzem Eis" (Fahrbahnausbesserungen mittels Bitumen)

Der in Bochum wohnende Kläger befuhr am 01. September 2003 in Badbergen mit dem Motorrad, Marke Honda, die B 68 in Höhe des Kilometers 22,2. In Fahrtrichtung des Klägers war zuvor, vor der Unfallstelle, durch entsprechende Verkehrszeichen mehrfach auf Fahrbahnschäden hingewiesen worden.

Der Kläger behauptete, er sei beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve auf sog. "schwarzem Eis” zu Fall gekommen und gegen einen Baum geschleudert. Die B 68 sei über eine Strecke von 2,1 km sporadisch in einem Abstand von teilweise ca. 500 bis 600 m lediglich mit Bitumen geflickt worden. Dies sei ursächlich dafür, dass er trotz angepasster Geschwindigkeit sein Motorrad nicht habe auf der Bahn halten können. Es sei fehlerhaft, Straßenbeläge lediglich mit Bitumen zu flicken, da dies zu gefährlicher Straßenglätte führe, was für Motorradfahrer eine besondere Gefahr darstelle. Mit der Klage verlangte der Kläger 2/3 seiner ihm entstandenen Schäden (insg. 17.120,00 Schadensersatz, 5.000,00 € Schmerzensgeld), im übrigen rechnete er sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 1/3 an.

Das beklagte Land Niedersachsen bestritt, dass der Kläger aufgrund des sog. schwarzen Eises zu Fall gekommen sei. Im übrigen sei die B 68 zwischen Bersenbrück und Badbergen deutlich fühlbar und sichtbar nicht in hervorragendem Zustand. Sie bestehe bis zu 30 % aus Flicken in Form von Oberflächenbehandlungen. Deshalb hätte der Kläger besonders vorsichtig fahren müssen.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach in Einsichtnahme von Fotos aus einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte als unbegründet abgewiesen.

Dabei hat das Gericht letztlich offen gelassen, ob es als Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht qualifiziert werden kann, wenn Straßenschäden mit Bitumen oder Splitt wiederhergestellt werden. Zum einen hätte der Kläger nämlich nicht nachweisen können, dass es überhaupt auf einer solchen Stelle zum Sturz gekommen sei. Darüber hinaus träfe ihn ein Mitverschulden, das als derart schwer zu qualifizieren sei, dass ein etwaiges Verschulden des beklagten Landes dahinter zurücktrete.

Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Fotos konnte die Kammer feststellen, dass die Straße zum Unfallzeitpunkt zumindest feucht, wenn nicht nass gewesen ist. Auch war es für das Gericht nach persönlicher Anhörung des Klägers nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen, dass schlicht ein Fahrfehler oder unangepasste Geschwindigkeit unfallursächlich gewesen sind. Darüber hinaus hat die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund der vor der Unfallstelle befindlichen fünf Verkehrszeichen deutlich auf etwaige Straßenschäden hingewiesen wurde und diese sich auch aus den übergebenen Lichtbildern ohne weiteres ergaben. Die Schäden seien durch Anzahl und Ausmaß auch so gravierend gewesen, dass insbesondere Motorradfahrer mit besonderer Vorsicht hätten fahren müssen, um ein Ausgleiten auszuschließen. Eines besonderen Hinweises gerade für Motorradfahrer, sei auf der anderen Seite nicht erforderlich, da es Jedermann einleuchten müsse, dass Straßenschäden gerade für Zweiräder eine besondere Gefahr bedeuten würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück

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