wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.05.2022
12 Ns 508 Js 2272/20 -

Verschweigen von Einkünften in Steuererklärung: Spätere Offenbarung fiktiver Einkünfte in gleicher Höhe stellt keine strafbefreiende Selbstanzeige dar

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung

Verschweigt ein Steuerpflichtiger Einkünfte in einer Steuererklärung, so liegt in der späteren Offenbarung von fiktiven Einkünften in gleicher Höhe keine strafbefreiende Selbstanzeige. Es liegt dann eine strafbare Steuerhinterziehung vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde ein 80-jähriger Mann vom Amtsgericht Nürnberg wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er in der Einkommenssteuererklärung für 2016 Einnahmen aus einem Veräußerungsgeschäft in Höhe von 687.500 € nicht angegeben hatte. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Er meinte unter anderem, es liege einer strafbefreiende Selbstanzeige vor, da er im März 2019 gegenüber dem Finanzgericht ein - tatsächlich nie erhaltenes - Beraterhonorar in Höhe von 687.500 € angeben hatte.

Kein Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es liege keine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Abgesehen davon, dass das Finanzgericht keine Finanzbehörde und somit kein tauglicher Adressat der Selbstanzeige sei, habe der Angeklagte nicht über den 2016 zu versteuernden Veräußerungsgewinn informiert. Er habe vielmehr tatsächlich nicht existente Einkünfte vorgespiegelt, die zudem erst im Jahr 2017 zu besteuern gewesen wären.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2022
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.10.2021
    [Aktenzeichen: 46 Ls 508 Js 2272/20]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31869 Dokument-Nr. 31869

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung