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Landgericht München I, Urteil vom 31.05.2007
5 HK O 11977/06 -

Verschuldet der Aufsichtsrat die Insolvenz, macht er sich schadensersatzpflichtig

Benediktinerabt muss 330.000 € zahlen

Das Landgericht München I hat den Abt und einen Pater eines Münchner Benediktinerstifts zu einer Schadensersatzleistung von € 330.000,00 verurteilt. Anlass des Rechtsstreits war die Insolvenz der ‚Kloster Andechs Gastronomie AG' im Jahre 2004. Das Benediktinerstift - das auch die Klosterbrauerei Andechs betreibt - war mit ca. 42 % an der ‚Kloster Andechs Gastronomie AG' beteiligt. Aufsichtsratsvorsitzender der AG war der Abt selbst. Der verklagte Pater gehörte dem Vorstand der AG an.

Obwohl sich das Unternehmen bereits im Frühjahr 2004 in einer wirtschaftlichen Krise befand oder eine solche zumindest drohte, sagte der Abt eine für Mai anberaumte Aufsichtsratssitzung ab. Der beklagte Pater sagte seinerseits eine für Mai angesetzte Vorstandssitzung ab. Weder dem Verlangen eines Vorstands, noch der Bitte eines Aufsichtsratsmitglieds, eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen, um eine Kapitalerhöhung für die AG in die Wege zu leiten, kam der Abt nach. Als besagtes Aufsichtsratsmitglied schließlich selbst für Juli eine Aufsichtsratssitzung einberief, nahmen der Abt und die übrigen seitens des Klosters bestellten Aufsichtsratsmitglieder daran nicht teil.

Erst im August 2004 fand eine Aufsichtsratssitzung und im September eine außerordentliche Hauptversammlung statt, die sich unter anderem mit der Sanierung der AG befassten. Anfang November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über die ‚Kloster Andechs Gastronomie AG' eröffnet. Durch die Insolvenz wurde das Grundkapital der AG in Höhe von € 330.000,00 vernichtet.

Die Klägerin ließ sich die Ansprüche und Forderungen des Insolvenzverwalters gegen die Abtei und deren für die insolvente AG handelnde Mitglieder abtreten und verklagte diese daraufhin auf Schadensersatz wegen deren zur Insolvenz der AG führenden Pflichtverletzungen.

Die 5. Handelskammer erkannte sowohl im Verhalten des Abts als auch des Paters eine Pflichtverletzung in der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Vorstandsmitglieds. Wäre nämlich rechtzeitig eine Aufsichtsratssitzung durchgeführt und dort die für eine Kapitalerhöhung nötigen Beschlüsse gefasst worden, hätte die AG mit den notwendigen liquiden Mitteln versorgt und dadurch die Insolvenz vermieden werden können. Die Einberufung einer solchen Aufsichtsratssitzung sei angesichts der Lage der AG die Pflicht des Aufsichtsrats gewesen. All dies sei nicht rechtzeitig geschehen. Der Pater habe seinerseits die ihm als Vorstand obliegende Pflicht verletzt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen.

Der Vortrag der Beklagten, wonach es angeblich so oder so nicht zu einer Kapitalerhöhung habe kommen können, wurde nicht näher belegt und konnte daher vor Gericht nicht berücksichtigt werden. Ohne Belang sei - so das Gericht - auch die Frage, ob sich andere Vorstandsmitglieder eine Pflichtverletzung zu schulden kommen ließen, da dadurch Versäumnisse der Beklagten jedenfalls nicht gerechtfertigt werden könnten.

Keine Verantwortlichkeit sah die Kammer bei der Abtei selbst. Diese habe zwar den Abt in den Aufsichtsrat entsandt; eine Haftung für dessen Pflichtverletzungen treffe die Abtei indes nicht, da der Abt dort als eigenverantwortliches und selbständiges Mitglied des Aufsichtsrats, nicht aber in seiner Funktion als Abt gehandelt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des LG München I vom 31.05.2007

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