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Landgericht München I, Urteil vom 21.12.2020
- 31 O 5646/18 -
Fristlose Kündigung eines Gewerbemieters nach Äußerung "Entmieten durch Vergasen" in öffentlich einsehbarer Facebook-Gruppe
Vorliegen einer Beleidigung
In der Äußerung "Entmieten durch Vergasen" eines Gewerbemieters in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe, stellt eine Beleidigung des Vermieters dar und rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erhielt der Mieter von Gewerberäumen in München eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu. Das Absetzen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Äußerung sei als
Mögliche Verantwortlichkeit für Feuerwehreinsatz unerheblich
Nach Einschätzung des Landgerichts seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Vermieterin für den Feuerwehreinsatz erkennbar. Insoweit aber einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz wegen einer möglichen Gefahrenlage und verbrecherischen Unrechtshandlungen des NS-Regimes herzustellen, überschreite die Grenzen aufgrund der zwischen den Parteien angespannten Stimmungslage zulässigen Meinungsäußerung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Beleidigung der Objektbetreuerin einer Vermieterin mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
(Landgericht München I, Beschluss vom 13.01.2015
[Aktenzeichen: 14 S 24161/14]) - "Heuschrecke" und "Sauverein": Sachbezogene Kritik an Vermieter vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 17.06.2011
[Aktenzeichen: 6 O 133/11])
Jahrgang: 2021, Seite: 822 GE 2021, 822 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2021, Seite: 232 ZMR 2021, 232
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Dokument-Nr. 30628
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