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Landgericht München I, Beschluss vom 13.01.2015
- 14 S 24161/14 -
Beleidigung der Objektbetreuerin einer Vermieterin mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
Aufgrund Schwere der mietvertraglichen Pflichtverletzung keine Abmahnung erforderlich
Beleidigt ein Mieter den Objektbetreuer seines Vermieters ohne Anlass mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau", so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall aufgrund der Schwere der mietvertraglichen Pflichtverletzung nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung im Juni 2014 eine
Ordentliche Kündigung wegen bedrohender Beleidigung zulässig
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Die bedrohenden Beleidigungen haben einen so gravierenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dargestellt, dass sie ohne weiteres eine
Schwere Erkrankungen der Mieter unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Äußerungen nach dem Vortrag der Mieter aufgrund einer durch eine schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2014
[Aktenzeichen: 433 C 13417/14]
- Wiederholte Störung der Nachtruhe für wenige Minuten rechtfertigt fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters
(Amtsgericht Spandau, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 3 C 122/13]) - Fristlose Kündigung eines Gewerbemieters nach Äußerung "Entmieten durch Vergasen" in öffentlich einsehbarer Facebook-Gruppe
(Landgericht München I, Urteil vom 21.12.2020
[Aktenzeichen: 31 O 5646/18]) - Vorliegen der Schuldhaftigkeit einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung muss Vermieter beweisen
(Landgericht Berlin II, Urteil vom 05.03.2024
[Aktenzeichen: 67 S 179/23])
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Dokument-Nr. 21202
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