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Landgericht München I, Urteil vom 07.11.2003
- 25 O 15162/03 -
Reiserücktrittsversicherung: Busanfahrt gehört zur Leistung eines Reiseveranstalters
Sofern Busanreise als Option im Reiseprospekt angeboten wird
Die Busanfahrt zu einer Kreuzfahrt gehört zur Reiseleistung des Reiseveranstalters, wenn sie als Option in dem Reiseprospekt angegeben wird. Der Reiseantritt liegt dann in der Busanreise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung aus einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibik-Kreuzfahrt. Abfahrtshafen war Genua. Zur Anreise buchte er eine Busreise dorthin. Außerdem schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. In dem Reiseprospekt war neben dem Reiseverlauf auch die Möglichkeit der
Anspruch auf Zahlung aus der Reiserücktrittsversicherung bestand nicht
Das Landgericht München I entschied gegen den Kläger. Er habe keinen Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung gehabt, da er und seine Ehefrau die Reise bereits angetreten hatten. Eine Einstandspflicht werde jedoch nur bei einem Nichtantritt begründet.
Busanfahrt gehörte zur Reiseleistung
Die Reise habe hier mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14305
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