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Landgericht München I, Urteil vom 28.04.2021
- 15 O 7232/20, 15 O 10858/20 -
Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen
LG München I zu Schadensersatzansprüchen wegen Corona-Maßnahmen
Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren. Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion.
In beiden Fällen haben die Kläger vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch sogenannte „Corona-Soforthilfen“ aufgefangen wurden. Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Ver-ordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.
Schadensersatzanspruch nur bei Infektionsabwehr
Das LG hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann. Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzansprüche setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zu Grunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden. Auch eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten.
Keine Regelungslücke
Denn eine analoge Anwendung der Norm setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetzt bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.
Auch Amtshaftungsansprüche wegen schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers nicht gegeben
Auch auf anderer Grundlage hat das LG keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde. Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30245
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