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Landgericht Memmingen, Urteil vom 03.02.2015
21 O 1761/13 -

Schmerzens­geld­anspruch eines Schülers aufgrund beleidigender Äußerungen eines Mitschülers über gefälschte Facebook-Seite

Schmerzensgeld von 1.500 EUR wegen psycho­thera­peutischer Behandlung infolge Mobbings

Wird ein Schüler durch einen Mitschüler über eine gefälschte Facebook-Seite massiv beleidigt, so dass dies eine psycho­thera­peutische Behandlung nach sich zieht, so kann für dieses Mobbing ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu: Ein übergewichtiger 11-jähriger Schüler eines Gymnasiums wurde seit November 2012 Ziel von Beleidigungen, was schließlich dazu führte, dass der Schüler psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Anfang August 2013 spitzte sich das Mobbing zu. Ein Mitschüler gründete eine Facebook-Seite und verwendete dabei sowohl den Namen als auch ein Foto des gemobbten Schülers. Die Seite enthielt unter anderem Äußerungen, wonach dieser kleine Kinder vergewaltige, den Idioten-Kindergarten und die Opfer-Grundschule besucht habe, ein Fettsack ohne Geschlechtsteil sei und sich selber und am, besten heute noch killen solle. Zudem wurde ein Foto "seiner" Scheiße veröffentlicht. Die Mobbing-Kampagne führte zu einer weiteren sogar stationär durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung. Der Schüler klagte aufgrund dessen gegen den Mitschüler auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld von 1.500 EUR

Das Landgericht Memmingen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund des massiven Mobbings ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten habe und die Äußerungen des Beklagten aufgrund ihres Inhalts und der Art der Verbreitung eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen. Mildernd sei aber zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund der schulischen Trennung der Parteien stabilisiert habe und keine Dauerfolgen zu erwarten seien. Zudem sei die deutliche kindliche Unerfahrenheit des Beklagten zu beachten, sowie dass der Beklagte noch Schüler ist und somit Schwierigkeiten bei der Aufbringung des Schmerzensgeldes habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Landgericht Memmingen, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 497
MMR 2016, 497

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Dokument-Nr.: 24960 Dokument-Nr. 24960

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