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Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.03.2014
1 S 106/13 -

Anspruch auf Beseitigung von Schimmel trotz Schimmelbildung aufgrund aufgestelltem Kleiderschrank

Mietminderung von 15 % der Bruttomiete

Stellt der Mieter einen Kleiderschrank an eine Außenwand und kommt es daher zu einer Schimmelbildung, so ist dies dem Mieter dann nicht vorzuwerfen, wenn der Mieter aufgrund seiner laienhaften Kenntnisse nicht mit einer Schimmelbildung rechnen musste. Dem Mieter stehen in einem solchen Fall ein Beseitigungs­anspruch und ein Minderungsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer Außenwand des Schlafzimmers Schimmel nachdem die Mieter der Wohnung dort einen Kleiderschrank aufstellten. Sie verlangten aufgrund dessen von ihren Vermietern die Beseitigung des Schimmels. Zudem minderten sie ihre Miete. Die Vermieter wiesen aber sowohl den Beseitigungsanspruch als auch das Minderungsrecht zurück. Denn ihrer Meinung nach haben die Mieter die Schimmelbildung durch das Aufstellen des Kleiderschranks selbst verursacht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht bejahte Beseitigungsanspruch und Minderungsrecht

Das Amtsgericht Eutin entschied, dass die Vermieter zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet waren. Darüber hinaus bejahte es eine Minderung der Bruttomiete von 15 %. Die Vermieter legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Landgericht bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Der vom Amtsgericht zuerkannte Minderungsbetrag sei angemessen gewesen. Zudem habe den Mietern ein Anspruch auf Beseitigung des Schimmels zugestanden.

Keine schuldhaft verursachte Schimmelbildung durch Aufstellen des Kleiderschranks

Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, so das Landgericht weiter, dass die Schimmelbildung nicht auf einen baulichen Mangel beruhte. Vielmehr sei sie auf das Aufstellen des Kleiderschranks zurückzuführen gewesen. Den Mietern sei dies aber nicht vorzuwerfen gewesen. Die Mieter haben nicht damit rechnen müssen, dass durch das Aufstellen des Kleiderschranks an der Außenwand Schimmel entsteht. Denn dies würde bauphysikalische Kenntnisse voraussetzen, die von einem durchschnittlichen Mieter nicht erwartet werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 329/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Eutin, Urteil vom 16.07.2013
    [Aktenzeichen: 23 C 270/12]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 1454
GE 2014, 1454
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 329
WuM 2014, 329

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Kommentare (3)

 
 
Roland Berger schrieb am 06.07.2020

Seit mehr als 30 Jahren ist herrschende Rechtsprechung, daß ein Mieter Mobiliar bündig an der Wand, also ohne Abstand, aufstellen darf, es sei denn, er wurde bei Abschluß des Mietvertrages auf die Notwendigkeit eines Lüftungszwischenraums hingewiesen (für viele: LG Aachen, Urteil vom 2.7.2015, 2 S 327/14). Wenn ich 50 qm Wohnfläche gemietet habe, will ich auch 50 qm nutzen können - und nicht nur 49 qm. Die Herren Walther und Arno sollten künftig auf derlei dümmliche Kommentare mit unsachlichen Bewertungen gute/schlechte Mieter/Vermieter verzichten. Es ist Verpflichtung des Vermieters die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung zu stellen und sie auch in einem vertragsgmäßen Zustand zu erhalten. Nur darum geht es.

Arno schrieb am 23.09.2014

Der Amtsschimmel hat gewiehert.Habe schon vor Jahren meine Schränke 12 cm von der Wand entfernt montiert. Wer so dumm ist die Schränke dicht an der Wand zu aufzubauen ist selbst Schuld. Der doofe Mieter atmet den Schimmel selbst ein, nicht der Vermieter.

Walther schrieb am 23.09.2014

Typisches Urteil:

Seit Jahren wird über das Thema Schimmel diskutiert. Selbst der Mieterbund weist seine Kunden darauf hin, dass Möbel nicht zu dicht an die Wand aufgestellt werden dürfen, damit eine Luftzirkulation möglich ist.

Typisches Urteil, weil immer noch in den Köpfen die Meinung vorherrscht: der gute Mieter und der böse Vermieter!!

Nur eins sollte in den Köpfen klar werden, alle Kosten, die der Mieter verursacht und alle Kosten, die der Vermieter aufbringen muss und selbst die fehlenden Mieteinnahmen gehen letztendlich zu Lasten aller Steuerzahler, da sie das zu versteuernde Einkommen des Vermieters mindern und als Verluste aus Vermietung und Verpachtung in die Steuererklärung einfließen.

Wenn also Ihr Nachbar jammert, jedoch inzwischen allgemeine Grundregeln wie z.B. Schimmelvorbeugung missachtet, sollten Sie daran denken, dass letztendlich Sie die Kosten mit Ihren Steuern bezahlen und sich nicht ärgern, dass z.B. Ihre Kinder auch in den nächsten Schuljahren auf die längst überfällige Schultoilettenrenovierung verzichten müssen.

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