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Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016
- 2 O 72/16 -
VW-Abgasskandal: Rücktrittsrecht des Käufers eines mit manipulierter Software ausgestatteten Audis A6
Audi-Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet
Ist ein gekaufter Pkw der Marke Audi A6 mit der Schummel-Software ausgestattet, so ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer kann daher wirksam vom Kaufvertrag mit dem Vertragshändler zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, da eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Zudem ist der Sachmangel nicht als unerheblich anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 kaufte sich ein Mann bei einer Vertragshändlerin von Audi einen Audi A6 mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Das Fahrzeug war mit der sogenannten Schummel-Software ausgestattet. Durch diese war es möglich, dass das Fahrzeug die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte einhält. Nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals verlangte der Käufer im Januar 2016 von der Vertragshändlerin unter Setzung einer Frist von 16 Tagen
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von der Beklagten zurückverlangen dürfen. Denn der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Nichterfüllung der Euro-5-Abgasnorm begründet Sachmangel
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Audi A6 mangelhaft gewesen, da das Fahrzeug nicht die Euro-5-Abgasnorm erfüllt habe. Damit habe ihm eine Beschaffenheit gefehlt, wie sie bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Kläger habe bei seiner Kaufentscheidung davon ausgehen dürfen, dass der erworbene Pkw die für ihn geltenden Abgasvorschriften einhalte und die dazugehörigen Emissionswerte korrekt ermittelt worden seien. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Einhaltung der Vorschriften sei nur auf den Einsatz der manipulierten
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung
Für
Keine unerhebliche Pflichtverletzung
Der Rücktritt sei nach Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen gewesen, da die Pflichtverletzung nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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(Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016
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Dokument-Nr. 23406
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