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Landgericht Köln, Beschluss vom 28.02.2011
81 O 18/11 -

Keine Lotto-Scheine für Hartz IV-Empfänger

Landgericht Köln untersagt Lottoscheinabgabe an Empfänger von Arbeitslosengeld II

Das Landgericht Köln hat es der Lottogesellschaft WestLotto per einstweiliger Verfügung untersagt, Hartz IV-Empfängern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein privater Glücksspielanbieter mit Geschäftssitz auf Malta, der in Deutschland Sportwetten anbietet, eine einstweilige Verfügung gegen die in Münster ansässige Westdeutschen Lotterie GmbH (WestLotto) beantragt.

Hintergrund des "Lotto-Streits"

Hintergrund des Streits ist der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag, der für die einzelnen Länder eine Monopolstellung für Lotto und Sportwetten vorsieht. Diese soll vor allem der Prävention der Spielsucht dienen. Allerdings hielt bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 die Monopolstellung für verfassungswidrig, da das Staatslotteriegesetz keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten hinreichend gewährleistet. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union kippte mit seinem Urteil vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol, da er die deutschen Regelungen zur Begrenzung von Glücksspielen ebenfalls nicht für ausreichend wirksam hielt.

Keine Abgabe von Losen an Personen, deren Spieleinsätze in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen

In Anbetracht dieser mangelnden wirksamen Begrenzung von Glücksspielen zur Vermeidung von Spielsucht, sah das Landgericht Köln die entsprechend beantragte einstweilige Verfügung für berechtigt an. Dementsprechend dürften in Lottoläden für diejenigen Personen keine Lose oder sonstige Teilnahmemöglichkeiten für Lotteriespiele mehr zugänglich gemacht werden, die Spieleinsätze riskieren würden, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stünden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts insbesondere bei Hartz IV-Empfängern der Fall.

Androhung von Ordnungsgeldern bei Zuwiderhandlungen

Für den Fall, dass eine Annahmestelle nun einen Lottoschein eines Hartz IV-Empfängers entgegen nimmt, droht dem Unternehmen laut Presseberichten nun in jedem einzelnen Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Hintergrund

Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit wurde bekannt, dass auch eine Klage gegen Lotto-Bayern anhängig ist. Lotto-Bayern soll verboten werden, dass Lotto-Produkte auf Verkaufsflächen angeboten werden, zu denen Minderjährige Zutritt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: ra-online, VEWU (pm/pt/ac)

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Dokument-Nr.: 11265 Dokument-Nr. 11265

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