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Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2019
6 S 21/19 -

Nachbar muss Lärmbelastung durch Hühner im Dorf hinnehmen

Hühnerhaltung in ländlich geprägten Gebieten stellt ortsübliche Nutzung des Grundstücks dar

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die Haltung von Hühnern und einem Hahn in einem ländlich geprägten Gebiet eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt und die dadurch bedingten Lärmbelastungen von Nachbarn hinzunehmen sind.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn in einem kleineren Ort mit weniger als 250 Einwohnern, der ländlich geprägt ist. Die Bebauung besteht überwiegend aus Einfamilienhäusern mit relativ großzügigen Grundstücken. Im Ortsgebiet halten zumindest drei Personen Hühner, so auch der Beklagte und zwar ca. 25 Hühner sowie einen Hahn. Hieran störte sich die Klägerin. Im Verfahren trug sie vor, dass der Hahn jeden Morgen ab ca. 4.00 Uhr krähe, was zu einer unerträglichen Lärmbelästigung für sie und ihren Ehemann sowie einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Schlafes führe. Auch tagsüber führe der Aufenthalt der Hühner und des Hahnes im Freien zu erheblichem Lärm. Zudem verursache der Kot der Tiere Gestank. Die Klägerin begehrte deshalb eine Unterlassung der Tierhaltung. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Ort ländlich geprägt sei. Insoweit seien die entstehenden Geräusche- und Geruchsemissionen als ortsüblich anzusehen.

Das Amtsgericht Dietz verschaffte sich in einem Ortstermin einen persönlichen Eindruck und wies nach den dort getroffenen Feststellungen die Klage ab.

Hiermit wollte sich die Klägerin nicht abfinden und legte gegen das Urteil Berufung ein. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die von den Hühnern und dem Hahn ausgehenden Beeinträchtigungen nicht als ortsüblich anzusehen seien.

Haltung von Hühnern und Hahn stellt ortsübliche Nutzung dar

Das Landgericht Koblenz folgte jedoch der Auffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Eigentümer Beseitigung einer Störung seines Eigentums verlangen. Insoweit hat das Gericht zugunsten der Klägerin angenommen, dass das Krähen eines Hahnes an vorher nicht bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten aufgrund des dadurch entstehenden kurzfristigen aber kräftigen Lärmimpulses als Störung anzusehen ist.

Dies verhilft der Klage allerdings noch nicht zum Erfolg. Der Anspruch auf Beseitigung ist nach § 1004 Abs. 2 BGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist sogar eine wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes hinzunehmen, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstückes entsteht und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die dem Nutzer des anderen Grundstückes wirtschaftlich zumutbar sind. Hier hat das Landgericht die von dem Amtsgericht aufgrund des Ortstermines gewonnenen Feststellungen zugrunde gelegt, wonach es sich bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn um eine ortsübliche Nutzung des konkreten Grundstückes handelt. Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen sind nach den weiteren Feststellungen des Gerichts auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand würde nämlich nach Einschätzung des Gerichts die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb, wie vorliegend, völlig unrentabel werden lassen. Dies hätte absehbar das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge.

Zumutbares Maß nicht überschritten

Eine Geruchsbelästigung war zudem nach den Feststellungen des Amtsgerichtes auf dem Grundstück der Klägerin nicht wahrnehmbar, was diese letztlich in der Berufung auch nicht mehr angegriffen hat. Die Klägerin wird also weiter das Gackern der Hühner und das Krähen des Hahnes hinnehmen müssen. Eine Entschädigung hierfür würde ihr nur dann zustehenden, wenn dadurch das zumutbare Maß überschritten wäre, was hier aber nicht der Fall ist.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § BIMSCHG § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2020
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dietz, Urteil vom 19.12.2018
    [Aktenzeichen: 13 C 186/19]
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