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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019
- 13 O 38/18 KfH -
Soziale Medien: Schleichwerbung für Produkte durch "Taggen" von Fotos ohne Werbekennzeichnung unzulässig
Deutsches Wettbewerbsrecht verbietet geschäftliche Handlungen mit nicht kenntlich gemachtem kommerziellen Zweck
Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen hat. Das Gericht folgte damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Instagram-Posts der Beklagten, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, bestehen aus jeweils einem Foto ihrer selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sogenannte Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als
Nichtkenntlichmachen geschäftlicher Handlungen mit kommerziellem Zweck unzulässig
Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5 a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um.
Image und Absatz des jeweiligen Herstellers werden durch Vorgehensweise der Influencerin gefördert
Das Landgericht Karlsruhe sah in dem Vorgehen der Beklagten einen
Beklagte fördert durch Posts auch eigene geschäftliche Aktivitäten
Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower "pflegt", die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community "ihres" Influencers sein möchten. Insofern fördert die Beklagte durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Denn Unternehmen sind für ihre
Follower können werblichen Charakter des Auftretens von Influencern nicht immer einschätzen
Eine
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG)
§ 5 a Irreführung durch Unterlassen
[...]
(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Landgericht Karlsruhe/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27208
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