wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2020
2/3 O 162/19 -

Eingriff in das Persönlich­keits­recht durch Zwangsouting eines Profisportlers vor dem Arbeitgeber

Betroffener wollte Homosexualität im Arbeitsumfeld geheim halten

In dem Zwangsouting eines Profisportlers beim Arbeitgeber liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlich­keits­recht des Betroffenen, wenn dieser zwar seine Homosexualität in bestimmten Bereichen offenbart, er aber bemüht ist, diese im Arbeitsumfeld geheim zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einem Verein in Frankreich beschäftigter Basketballspieler war homosexuell. Er wollte seine Homosexualität bei seinem Arbeitgeber stets geheim halten, da er Angst vor Stigmatisierungen und Diskriminierungen hatte. Der Basketballspieler hatte aber in Deutschland einen Lebensgefährten. Dieser lebte etwa 250 km vom Arbeitsort des Basketballspielers entfernt. Sein Lebensgefährte offenbarte die Beziehung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Zeitung anlässlich einer Party im Juni 2018. Der Basketballspieler ließ sich zu diesem Anlass auch mit seinem Lebensgefährten fotografieren. Ein Bekannter des Lebensgefährten verlinkte im August 2018 auf der Facebook-Seite des französischen Vereins den Beitrag der Zeitung und schrieb unter anderem auf französisch einen Text, der die Homosexualität des Basketballspielers offenbarte. Der Basketballspieler klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung. Er führte an, dass der Bekannte seines Lebensgefährten gewusst habe, dass seine Homosexualität nicht gegenüber seinem Arbeitgeber offenbart werden sollte. Der Bekannte habe ihn nur wegen eines Streits mit dem Lebensgefährten geoutet.

Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Offenbarung der Homosexualität des Klägers auf der Facebook-Seite des Basketballvereins einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zwar habe der Kläger eine gewisse Selbstöffnung herbeigeführt. Jedoch liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vor, wenn der Betroffene in gewisser Art und Weise eine Selbstöffnung herbeiführt, er sich aber bemüht, solche Umstände zum Beispiel gegenüber dem eigenen privaten Umfeld bzw. bestimmten Personenkreisen geheim zu halten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Betroffene sich zwar im privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250 km entfernten Ort geheim halten will.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung

Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, da es die Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht so gravierend einstufte. Es sei zu beachten, dass der Kläger eine gewisse Selbstöffnung betrieb.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28722 Dokument-Nr. 28722

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28722

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH