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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.01.2020
2-24 O 117/18 -

Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglich

Fluggesellschaft muss alles Zumutbare zur Verhinderung der Streichung von Flügen unternehmen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Flugreisende nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Fluggesellschaft mit Sitz in Irland hatte im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief die Vereinigung Cockpit die bei der Beklagten angestellten Piloten auf, an allen deutschen Flughäfen ihre Arbeit niederzulegen. Dieser Aufforderung kamen viele Flugkapitäne nach. Es kam zum Ausfall vieler Flüge. Mehrere Gäste der annullierten Flüge traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab. Dessen Klage gegen die Airline auf Ausgleich nach der sog. Fluggastrechteverordnung hatte nun Erfolg.

Zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Streichung von Flügen nicht ergriffen

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen

Die Beklagte habe sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen, stellte das Landgerichts fest. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine "außergewöhnlichen Umstände" vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung ausschlössen. Die beklagte Fluggesellschaft schulde daher Ausgleich nach dieser Verordnung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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