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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023
- 2-24 O 102/22 -
Regen und Nebel kein Grund für verminderten Reisepreis
Reiseveranstalter muss nicht auf die Regenzeit im Urlaubsland hinweisen
Schlechtes Wetter am Urlaubsort sind kein Grund, vom Veranstalter eine Teilerstattung des Reisepreises zu verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden.
Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 € gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 € des Reisepreises. Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ sei von dem See wegen Nebels nichts zu sehen gewesen. Starkregen und
Wetterbedingungen nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise
Das LG gab der Klage teilweise statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Reiseveranstalter zwar nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise.
Reisepreisminderung von 10 % für ausgefallene Ausflüge
Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung von 10 % des errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch der Fledermaushöhle, in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, von 30 % für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 % für den entfallenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33126
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