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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014
- 2-06 O 030/14 -
Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein
Versteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich Unternehmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen dürfen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam ist, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Werbefirma Planet 49 die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der
Der Bundesverband der Verbraucherzentraken hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige
Konkrete Nutzung von Daten muss für Verbraucher deutlich sein
Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Telefonwerbung ohne Einwilligung unzulässig
(Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: I ZR 3/13]) - LG Berlin verhängt 50.000 Euro Strafe gegen prima call GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.08.2011
[Aktenzeichen: 15 O 762/04]) - Telefonwerbung nur nach gesonderter Zustimmung erlaubt
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.07.2011
[Aktenzeichen: 6 U 4039/10])
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Dokument-Nr. 21131
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