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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.11.2014
- 2 S 173/14 -
Nikotinschäden infolge starken Rauchens können durch regelmäßige Schönheitsreparaturen vermindert oder beseitigt werden
Keine Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Verbindung von starren Fristen mit Endrenovierungsklausel
Wird in einem Mietvertrag eine starre Frist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer als Sondervereinbarung bezeichneten Regelung zur Endrenovierung verbunden, so liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Somit sind beide Klauseln unwirksam. Zudem können Nikotinschäden aufgrund starken Rauchens des Mieters durch regelmäßige Schönheitsreparaturen gemindert oder beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin die Renovierung einer Wohnung. Diese war aufgrund des starken Rauchens der
Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel
Das Landgericht Frankenthal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Die
Minderung oder Beseitigung von Nikotinschäden durch regelmäßige Schönheitsreparaturen
Nach Ansicht des Landgerichts können Nikotinschäden infolge starken Rauchens durch eine regelmäßige Schönheitsreparatur vermindert oder beseitigt werden. Da die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 08.05.2014
[Aktenzeichen: 2e C 331/11]
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Dokument-Nr. 21867
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