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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021
- 34 O 4/21 -
Apotheken dürfen nicht auf die Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten in Höhe von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken verzichten
Übernahme der Eigenbeteiligung durch Apotheken ist wettbewerbswidrig
Das Landgerichts Düsseldorf einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten trägt. Das Urteil hält den einstweiligen Verfügungsbeschluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am 15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.
Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV - können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutzmasken in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person an die abgebende
LG: Eigenbeteiligung von zwei Euro muss eingezogen werden
Das LG hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser Verordnung an Berechtigte abgeben, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29835
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