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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2023
3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23 und 3 O 164/22 -

LG weist Klagen wegen Impfschäden ab

Weder Anspruch auf Schadensersatz nach Produkt­haftungs­gesetz noch nach Gentechnikgesetz

Das Landgericht Düsseldorf hat mehrere Klagen wegen gesundheitlichen Beschwerden nach Corona-Impfungen abgewiesen. Die Betroffenen hätten eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff nicht hinreichend dargetan. Die Herstellerin habe zudem ausreichend über das Produkt informiert.

Drei Klägerinnen und ein Kläger ließen sich im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie mit einem Vakzin der Beklagten gegen das SARS-CoV-2 Virus impfen. Sie behaupten, durch die Impfungen hätten sie erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und –schäden erlitten. Dabei handele es sich unter anderem um Erschöpfungszustände, starke Konzentrationsstörungen, Schädigungen des Immunsystems aber auch Atem- und Lungenprobleme, Autoimmunreaktionen und Symptome einer Herzmuskelentzündung. Neben Schadensersatzansprüchen machen sie Ansprüche auf Schmerzensgeld von bis zu von 250.000 Euro geltend.

Anspruchsvoraussetzungen nach Arzneimittelgesetz nicht erfüllt

Das LG hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Arzneimittelgesetz seien nicht erfüllt. Die Kläger hätten insoweit eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz nicht hinreichend dargetan. Vielmehr folge das Gegenteil aus dem Umstand der Erteilung der Zulassung durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), da diese im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff der Beklagten mehrfach festgestellt habe.

Anlass für berechtigte Zweifel am Zulassungsverfahren und Zulassungsentscheidung nicht hinreichend dargetan

Zum anderen hätten die Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte inhaltlich unzutreffende Angaben bezüglich ihres Impfstoffes gemacht habe. Vielmehr folge auch hier aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA und den hierfür erforderlich gewordenen Überprüfungen, dass die Angaben der Beklagten zu ihrem Impfstoff inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die Kammer sei nicht veranlasst, das Prüfungs- und Zulassungsverfahren vor der EMA tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Insbesondere habe die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen dargetan, die Anlass für berechtigte Zweifel am Zulassungsverfahren und der Zulassungsentscheidung begründeten. Darüber hinaus käme weder das Produkthaftungsgesetz noch das Gentechnikgesetzes zur Anwendung. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch aus deliktischer Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung angegriffen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2023
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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