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Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.2024
- 24 O 366/23 -
Kaskoversicherer muss für missglückte Autodrift zahlen
Vorsatz nicht nachweisbar
Schließen die Bedingungen eines Vollkaskoversicherers Schäden infolge von Vorsatz, nicht aber solche durch grobe Fahrlässigkeit aus, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn das versicherte Fahrzeug infolge eines verunglückten vermeintlich kunstvollen Fahrmanövers beschädigt wird. Das hat das Landgerichts Coburg entscheiden.
Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten
Versicherer plädiert auf vorsätzliche Schadensverursachung
Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsvertag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit
Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2024
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33997
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