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Landgericht Coburg, Urteil vom 05.04.2011
- 22 O 273/09 -
Rüttelplatte: LG Coburg zur Frage der Haftung für behauptete Schäden an einem Gebäude durch benachbarte Bauarbeiten
Behauptete Schäden nicht durch Arbeiten mit Rüttelplatte verursacht, sondern altersbedingt entstanden
Das Landgericht Coburg hat eine Klage von Grundstückseigentümern gegen ein kommunales Bauunternehmen auf Schadenersatz in Höhe von 10.500 Euro abgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts wurden die behaupteten Schäden am Grundstück nicht durch Arbeiten mit einer Rüttelplatte verursacht, sondern entstanden altersbedingt.
Das beklagte kommunale Bauunternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ließ im Jahr 2008 Arbeiten an einer Straße, welche an das Hausgrundstück der Kläger angrenzte, durchführen. Bei Verfüllen der Baugrube wurde eine
Hausbesitzer verlangen vom Bauunternehmen über 10.000 Euro Schadensersatz zur Beseitigung der Schäden am Haus
Die Kläger behaupteten, vor den
Bauunternehmen: Schäden am Haus sind altersbedingt und nicht durch Bauarbeiten entstanden
Die Beklagte wehrte sich damit, dass sie die
LG: Schäden waren bereits vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Schäden am Wohngebäude der Kläger nicht auf die Erschütterungen aus der Tiefbaumaßnahme zurückzuführen sind. Vielmehr waren alle Schäden schon vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden. Die vorliegenden Klinkerschäden - so teilte der Sachverständige dem Gericht mit - seien völlig untypisch für Vibrationen durch Rüttelplatten. Eine Erweiterung von bereits vorhandenen Rissen könne der Sachverständige zwar nicht ausschließen, er fand aber auch keinerlei Nachweis dafür, dass es zu einer Vergrößerung bereits bestehender Schäden gekommen sei. Daher wies das Landgericht die Klage insgesamt ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12289
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