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Landgericht Coburg, Urteil vom 10.01.2011
14 O. 532/09 -

Schadensersatz: Bei der Beschädigung von Gegenständen, die bereits zuvor deutlich verschlissenen waren, muss Geschädigter erhebliche finanzielle Abzüge hinnehmen

LG Coburg zum Anspruch eines Landwirtes auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Jauchegrubendeckels durch Heizöllieferant

Auch bei einem bestehenden Anspruch auf Schadenersatz, heißt dies nicht immer, dass der Neupreis ersetzt werden muss. Vielmehr muss sich der Geschädigte eine Wertverbesserung anrechnen lassen (so genannter Abzug „Alt für Neu“). In Extremfällen kann der Abzug „Alt für Neu“ sogar so hoch sein, dass vom Schaden nichts übrig bleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Dieses wurde durch einen LKW mit Heizöl beliefert. Dabei fuhr der LKW auf den Hof und brach auf einer Betonplatte ein, die eine darunter liegende Jauchegrube abdeckte.

Auffoderung des Befahrens bzw. Nicht-Befahrens des Hofes unter den Parteien streitig

Der Kläger behauptete, seine Mutter habe zum Fahrer des LKWs gesagt, er solle den Hof nicht befahren. Trotzdem sei der LKW-Fahrer in den Hof gefahren. Für die Abdeckung sollten die Beklagten daher 5.400 Euro zahlen.

Die Beklagten behaupteten, die Mutter des Klägers habe den Fahrer ausdrücklich aufgefordert, auf den Hof zu fahren. Die Abdeckung sei bereits marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Ihr schlechter Zustand sei aber äußerlich nicht zu erkennen gewesen.

Zeugenaussagen widersprüchlich

Das Gericht gab der Klage zwar statt, jedoch nur in Höhe von 750 Euro. Die Beklagten vermochten vor Gericht nicht nachzuweisen, dass die Mutter des Klägers den Fahrer aufgefordert hatte, in den Hof hinein zu fahren. Die Aussagen der angehörten Zeugen dazu waren widersprüchlich. Den Nachweis für die behauptete Aufforderung hätten die Beklagten erbringen müssen, was ihnen jedoch nicht gelang.

Betankung hätte auch vom öffentlichen Straßenraum aus erfolgen können

Das Gericht stellte fest, dass die Betonabdeckung optisch ganz eindeutig und klar zu erkennen war. Daher durfte der Fahrer nicht davon ausgehen, dass die private Hoffläche in sämtlichen befahrbaren Bereichen auch schwerste Lasten tragen kann. Zudem führte der LKW auch genügend Schlauchlänge mit, um eine Betankung vom öffentlichen Straßenraum her durchzuführen.

Kläger erleidet durch Beschädigung der Platte keinen weiteren finanziellen Schaden, da Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung bereits vollständig erschöpft war

Bei der Höhe des Schadens musste der Kläger jedoch erhebliche Abstriche hinnehmen. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass die Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung zum Unfallzeitpunkt bereits vollständig erschöpft war. Infolge der stark fortgeschrittenen Korrosion des Stahls im Beton war deren Nutzungsdauer beendet und durch die weitere Beschädigung ist beim Kläger kein finanzieller Schaden eingetreten. Der Kläger erhielt lediglich die Kosten für die Sicherung der Unfallstelle und für Beschädigungen an angrenzendem Asphalt und Granitsteinpflasterflächen zugestanden. Diese schätzte der Sachverständige auf 750 Euro. Das Gericht schloss sich dem an, so dass es der Klage zwar statt gab, jedoch nur in Höhe von 750 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11592 Dokument-Nr. 11592

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