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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.04.2008
13 O 714/07 -

Allein das Anzünden von Kerzen (Teelichtern) führt nicht zur Haftung für die Folgen eines Wohnungsschwelbrands

Ein Fehlverhalten ist zusätzlich notwendig

Allein das Anzünden von Teelichtern in einer Wohnung, führt für sich genommen noch nicht zur Haftung für einen späteren Schwelbrand. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Beklagte sorgte mit Teelichtern für ein stimmungsvolles Ambiente im Wohnzimmer der Mietwohnung seiner damaligen Lebensgefährtin. Als die beiden zu späterer Stunde zu Bett gingen, hielten sie die Flämmchen für gelöscht. Doch nur wenige Minuten später vernahmen sie Brandgeräusche und entdeckten einen Schwelbrand im Wohnzimmer. Trotz raschen Eingreifens der alarmierten Feuerwehr entstand ein Sachschaden von 11.000 €, den die Brandversicherung des Mietshauses erstattete und vom Beklagten wiederhaben wollte. Der habe durch das Entzünden der Teelichter eine Brandursache geschaffen.

Gericht weist Klage der Brandversicherung ab

Das Landgericht Coburg konnte jedoch kein Fehlverhalten des Beklagten erkennen. Zwar hatte ein Brandsachverständiger festgestellt, dass das Feuer durch ein von der Fensterbank hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Doch das Anzünden der Kerzen allein stellte nach Auffassung des Gerichts noch kein Gefahr erhöhendes Verhalten dar, das es rechtfertigen würde, den Wohnungsschwelbrand dem Beklagten zuzurechnen. Die brennenden Kerzen waren nicht unbeaufsichtigt. Und ob das Teelicht durch den Beklagten, seine Lebensgefährtin oder deren zeitweise auch anwesende Kinder herabgestoßen wurde, war nicht mehr aufklärbar. Die Versicherung konnte sich daher nicht beim Beklagten schadlos halten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, LG Coburg

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