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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.06.2010
13 O 217/10 -

LG Coburg zur Frage der Rückzahlung eines Darlehens nach der Scheidung

Keine gute Investition mit dem (Ex-)Ehemann

Nur weil sich weder die Investition in die Beteiligung noch die Ehe als zukunftsträchtig darstellten, kann man sich nicht der Pflicht zur Darlehensrückzahlung entziehen. Mit diesem Fazit hat das Gericht der Klage einer Bank gegen ihre Kundin auf Rückzahlung ihres Darlehens stattgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Bankkundin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex- Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000 Euro.

Beklagte unterschrieb nur aus emotionaler Verbundenheit zum damaligen Ehemann

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur "pro forma" unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sich darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können.

Beklagte verfügt über Grundbesitz

Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.

Beklagte profitierte von Kreditaufnahme und ist nicht nur als Bürge anzusehen

Das Landgericht Coburg hat der Klage der Bank stattgegeben. Das Landgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher ist die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung kommt es somit nicht an. Die Ehefrau ist im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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