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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
13 O 17/05 -

Achtung Baustelle - ein gefahrenträchtiges Verkehrszeichen

Zur Verkehrssicherungspflicht einer Straßenbaufirma beim Aufstellen eines "Baustellen"-Verkehrsschildes und zu den Pflichten eines hiervon betroffenen Verkehrsteilnehmers

Rotumrandete dreieckige "Gefahrzeichen" ( so die amtliche Bezeichnung) sollen an sich den Verkehrsteilnehmer mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr (z.B. unebene Fahrbahn, Schleudergefahr usw.) einzurichten. Dass die Schilder selbst ein Sicherheitsrisiko darstellen, ist eher ungewöhnlich. Kommt dies doch mal vor, verletzt der Schildaufsteller unter Umständen im wahrsten Sinne des Wortes Schadensersatz auslösende Verkehrssicherungspflichten. Allerdings muss sich der durch ein falsch aufgestelltes Verkehrszeichen zu Schaden gekommene Verkehrsteilnehmer selbst regelgerecht verhalten haben.

Sonst geht er nämlich leer aus, wie aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg verdeutlichen. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage eines Busbesitzers gegen ein Bauunternehmen auf Zahlung von knapp 10.000 € ab. Nicht das unsachgemäß postierte Baustellenschild, sondern das verkehrswidrige Fahrverhalten des Omnibuslenkers sei für die Schrammen am Fahrzeug verantwortlich gewesen.

Der Busfahrer kutschierte das Gefährt zunächst problemlos durch die unübersichtliche Ortsstraße. Auch als auf dem rechten Gehweg in ca. 100 m Entfernung das eine Baustelle ankündigende bewegliche Verkehrszeichen auftauchte, saß er noch gelassen am Steuer. Genau auf Höhe des Warnschildes kam dem Omnibuspiloten plötzlich ein Lkw entgegen. Die beiden motorisierten Ungetüme füllten zusammen nahezu die gesamte Straßenbreite aus. Daher konnte der Busfahrer das Verkehrszeichen nicht mehr umfahren und stieß mit der rechten Wagenseite dagegen. Zum Unfallzeitpunkt ragte das dreieckige Schild ca. 50 cm in die Straße hinein. Hierin sah der Busbesitzer den Grund für den Schaden. Er forderte Ersatz von dem Bauunternehmen, das für das Aufstellen des Verkehrszeichens verantwortlich war. Dieses lehnte jegliche Zahlung ab, sei das ursprünglich ordnungsgemäß postierte Schild doch von Unbekannten verschoben worden.

Die Klage blieb sowohl vor dem Landgericht Coburg, als auch vor dem Oberlandesgericht Bamberg ohne Erfolg. Zwar sei die Baufirma verpflichtet gewesen, während der Bauarbeiten die Baustellenbeschilderung zu überwachen. Das habe die Beklagte vorwerfbar unterlassen. Allerdings trete dieser Verstoß angesichts des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Busfahrers zurück. Er habe nämlich seine Fahrweise nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst. Das Gefahrzeichen habe den Omnibusführer gemahnt, sich auf die angekündigte Baustelle einzustellen. Dies bedeute, dass er die Geschwindigkeit hätte verringern müssen. Hätte er dies getan, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Der Bus hätte dann nämlich mit normaler Bremsung problemlos vor dem Schild zum Stehen gebracht werden können. Die beiden motorisierten Schwergewichte hätten so ohne Schwierigkeiten aneinander vorbeifahren können.

Sicherlich haben die Bauarbeiter nicht aufgepasst. Aber die Verkehrslage erforderte hier kein überdurchschnittliches fahrerisches Können. Vergleichbare Situationen werden in Deutschland täglich tausendfach bewältigt, weil Fahrbahnen etwa durch parkende Fahrzeuge oder in den Fahrraum ragende Hausecken oder Dächer teilweise verengt werden.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.09.2005, Az: 13 O 17/05

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08.12.2005 und vom 17.01.2006, Az: 5 U 299/05

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 03.02.2006

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Dokument-Nr.: 1852 Dokument-Nr. 1852

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