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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.10.2013
- I-9 U 135/13 -
Unbefugtes Befahren einer Baustelle trotz vorhandener und erkennbarer Hinweis- bzw. Verbotsschilder schließt Schadensersatzanspruch eines verunfallten Radfahrers aus
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bauunternehmer
Wer trotz vorhandener und erkennbarer Verbots- und Hinweisschilder eine Baustelle mit seinem Rad befährt, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn insofern ist dem Bauunternehmer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Zudem trägt der Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 befuhr ein
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schadenersatzansprüche
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Radfahrers daher zurück. Diesem stünden keine Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn der Bauunternehmerin sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.
Betretungs- und Durchfahrtsverbot genügt Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht
Zwar sei ein Bauunternehmer nach Auffassung des Oberlandesgerichts grundsätzlich verpflichtet die
Mit Befahren der Baustelle musste nicht gerechnet werden
Es sei darüber hinaus zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass in Ausnahmefällen auch gegenüber unbefugten Personen Verkehrssicherungspflichten bestehen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn mit dem unbefugten Betreten der
Überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers
Obwohl es darauf nicht mehr ankam, verwies das Oberlandesgericht noch drauf, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: OLG Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Urteil vom 27.05.2013
[Aktenzeichen: 02 O 308/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 221 MDR 2014, 221 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 446 NZV 2015, 446
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Dokument-Nr. 17846
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