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Landgericht Coburg, Urteil vom 11.02.2015
- 12 O 522/14 -
Sturz eines Radfahrers auf aufgefräster Fahrbahnoberfläche: Verkehrssicherungspflicht im Rahmen von Straßenbauarbeiten
Verkehrssicherungspflichtiger muss nur vor überraschenden Gefahren warnen
Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Radfahrers gegen die für eine Straßenbaustelle verantwortliche Baufirma und deren Bauleiter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem schwerwiegenden Sturz wegen unterlassener Absicherung der Baustelle ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorläge und der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden konnte.
Der Kläger befuhr als
Streit über Ursache des Unfallls
Der Kläger konnte sich zwar an die Einzelheiten des Unfallhergangs nicht mehr erinnern, hatte aber behauptet, er sei aufgrund der nicht abgesicherten Auffräsung gestürzt. Bei einer ordnungsgemäßen Absicherung wäre das nicht geschehen. Die Beklagten bestreiten, dass der Unfall durch die
Landgericht verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Frage, ob durch die unterlassene Absperrung der
Radfahrer möglicherweise aus anderen Gründen gestürzt
Weiterhin war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt erneut, dass sich Rechtsstreitigkeiten nicht selten an der Frage der Beweislast entscheiden. Kann eine Partei die ihr günstigen Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, geht dies regelmäßig zu ihren Lasten. Weiterhin zeigt das Landgericht nochmals die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf. Danach können insbesondere Straßenverkehrsteilnehmer nicht eine Straße erwarten, die schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln ist. Vielmehr müssen sich die Verkehrsteilnehmer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21728
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