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Landgericht Chemnitz, Vergleich vom 07.10.1993
- 6 S 3680/93 -
20 % Mietminderung wegen erheblicher Lärmbelästigungen durch Nachbarsfamilie
Erhebliche Lärmbelästigungen als Mietmangel
Bei erheblichen Lärmbelästigungen durch den Nachbarn sind in der Regel 20 % Mietminderung angemessen. Dies geht aus einem Vergleich vor dem Landgericht Chemnitz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter die Miete um 35 % gekürzt, weil die Nachbarn erheblichen Lärm verursachten. Das Amtsgericht Chemnitz hielt erstinstanzlich die Minderung von 35 % für angemessen und wies eine Klage des Vermieters auf Nachzahlung der Miete ab.
Landgericht Chemnitz hält allenfalls eine Mietminderung von 20 % für angemessen
Der Streit ging vor dem Landgericht Chemnitz weiter. In der mündlichen Sitzung am 07.10.1993 machte das Landgericht deutlich, dass es 35 % Minderung als zu hoch erachtet. In vergleichbaren Fällen werde von 20 % ausgegangen, führte das Landgericht aus.
Streitparteien schließen einen Vergleich auf Anraten des Landgerichts
Mieter und Vermieter schlossen danach einen Vergleich in dem es heißt, dass die Mieter solange die Störungen durch die Nachbarsfamilie andauern, die Kaltmiete um 20 % mindern dürfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Chemnitz (zt/WM 1994, 68/pt)
Jahrgang: 1994, Seite: 68 WuM 1994, 68
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Dokument-Nr. 13350
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