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Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2017
- 67 S 270/17 -
Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung bei teilgewerblicher Nutzung einer Mietwohnung durch Sohn der Mieter
Vorliegen einer gravierenden Pflichtverletzung durch Mieter
Nutzt der Sohn der Mieter die Wohnung zur Ausübung eines Gewerbes, so kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn in der Duldung zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung trotz mehrfacher Abmahnungen liegt eine gravierende Pflichtverletzung der Mieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Mieter zurückzuweisen. Dem Vermieter stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die trotz mehrfacher Abmahnungen beharrlich fortgesetzte und geduldete teilgewerbliche Nutzung der Wohnung stelle eine gravierende
Zurückweisung der Berufung und Erfolglosigkeit vor dem BGH
Das Landgericht wies die Berufung schließlich am 12. Januar 2018 zurück. Auch vor dem Bundesgerichtshof unterlagen die Mieter (Beschl. v. 19.03.2019 - VIII ZR 35/18 -).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 600/rb)
- BGH zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten in einer Mietwohnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 165/08]) - Keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie Angabe der Wohnanschrift bei Gewerbeanmeldung
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.1992
[Aktenzeichen: 311 S 203/91])
Jahrgang: 2019, Seite: 600 GE 2019, 600
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Dokument-Nr. 27442
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