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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2004
67 S 173/07 -

Recht zur Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage

Zwei bis vier Silberfische pro Tag rechtfertigen keine Mietminderung

Fällt die Gegensprechanlage komplett aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Ist der Besucher lediglich nicht zu hören, kommt eine Mietminderung von 3 % in Betracht. Dagegen berechtigt das Auftreten von zwei bis vier Silberfischen pro Tag keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da die Gegensprechanlage ausfiel und in der Wohnung jeden Tag zwei bis vier Silberfische auftraten. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und kündigte dem Mieter wegen Zahlungsrückstands. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ausfall der Gegensprechanlage rechtfertigte Mietminderung

Das Landgericht Berlin bejahte ein Recht zur Mietminderung wegen des vollständigen Ausfalls der Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner. Es hielt eine Minderung von 5 % für angemessen. Sei dagegen lediglich der Besucher nicht zu hören, rechtfertige dieser Mietmangel nur eine Minderung von 3 %. Denn der Zugang zum Haus sei weiter gewährleistet.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Silberfische

Demgegenüber habe nach Ansicht des Landgerichts das Auftreten von zwei bis vier Silberfischen pro Tag keine Berechtigung zur Mietminderung dargestellt. Denn darin habe keine erhebliche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2005, 75/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2005, Seite: 75
MM 2005, 75

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16989 Dokument-Nr. 16989

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Kommentare (1)

 
 
Jan schrieb am 01.09.2018

Ich wohne im 1. OG eines Mehrfamilienhauses, die Klingel, Türöffner und Gegensprechanlage sind ca. seit Einzug (Dezember 2017) defekt. Die offizielle Meldung hatte ich im März 2018 eingereicht, nachdem das vorher auf mündliche Absprache nicht funktioniert hatte. Erklärt wurde die Verzögerung zunächst dadurch, dass ja mehrere Klingeln im Haus defekt seien und man die gesamte Anlage des Hauses reparieren lassen müsse. Meinem angedrohten Mietminderungswunsch in Höhe von 5% wurde wiedersprochen. Im Juli 2018 hat sich dann auch die Verwaltungsgesellschaft des Hauses geändert. Nun meine frage, kann ich dennoch eine rückwirkende Mietminderung bei einer Wartezeit von knapp 6 Monaten und nun angebotenem Termin zur Reparatur meiner Klingel! nicht der der Hauses, erwirken? Und wenn ja sind 5% hier angemessen?

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