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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017
- 65 S 362/16 -
Mieter darf wegen Geruchsbelästigung für darüberliegendendes Schlafzimmer nicht während der Nachtzeit aus dem Zimmerfenster rauchen
Dem unter der Geruchsbelästigung leidenden Mieter steht Recht zur Mietminderung von 3 % zu
Ein Mieter darf während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster eines Zimmers rauchen, wenn dadurch Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster in das Schlafzimmer der über ihm liegenden Wohnung gelangt. Die durch die Geruchsbelästigung bedingte Störung der Nachtruhe kann zudem eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die
Gebrauchsbeeinträchtigung durch Störung der Nachtruhe aufgrund Nikotingeruchs
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu. Zwar gehöre das
Zumutbarer Ortswechsel zwecks Rauchens
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich einschränkend, so das Landgericht, dass ein
Recht zur Mietminderung von 3 %
Das Landgericht erachtete in diesem Fall eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 1470/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 1470 GE 2017, 1470
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Dokument-Nr. 25387
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