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Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2018
- 64 S 37/18 -
Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar
Wohnungsmieter nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet
Beabsichtigt ein Vermieter eine bestehende Wohnung zu vergrößern, so liegt darin keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 7 BGB. Der Wohnungsmieter ist damit nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Vermieterin in Berlin im August 2018 eine Drei-Zimmer-Wohnung durch einen Anbau auf eine Vier-Zimmer-Wohnung zu vergrößern und teilte dies den Mietern der Wohnung mit. Die Vermieterin hielt die
Wohnungsvergrößerung keine duldungspflichtige Modernisierung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Bei der Wohnungsvergrößerung handele es sich nicht um eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme.
Keine Erhöhung des Wohnwerts der Wohnung
Die geplante
Keine Schaffung neuen Wohnraums
Durch die Wohnungsvergrößerung sei auch kein neuer Wohnraum im Sinne von § 555 b Nr. 7 BGB geschaffen worden, so das Landgericht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 257/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 23.01.2018
[Aktenzeichen: 232 C 177/17]
- Bei kleinen Wohnungen rechtfertigt Vergrößerung der Balkonfläche keine Modernisierungsmieterhöhung
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 14.02.2019
[Aktenzeichen: 334 S 5/19]) - Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2018
[Aktenzeichen: 64 S 37/18])
Jahrgang: 2019, Seite: 257 GE 2019, 257
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Dokument-Nr. 27226
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