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Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.11.2023
503 Qs 76/23 -

Keine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Tragen eines FDJ-Hemdes

Wiederbelebung einer verfassungswidriger Organisation nicht zu befürchten

Obwohl die "FDJ in Westdeutschland" als verfassungswidrige Organisation verboten ist, stellt das Tragen eines FDJ-Hemdes keine Strafbarkeit nach § 86 a StGB dar. Denn die Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation ist nicht zu befürchten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Juli 2023 entschieden, dass das beschlagnahmte FDJ-Hemd einer Bürgerin eingezogen wird. Hintergrund der Entscheidung war der Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die "FDJ in Westdeutschland" wurde im Jahr 1954 verboten. Die FDJ-Ost war von dem Verbot nie betroffen. Beide Organisationen verwenden aber dasselbe Symbol. Gegen die Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Bürgerin.

Unzulässigkeit der Einziehung des FDJ-Hemdes

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bürgerin. Die Einziehung des FDJ-Hemdes sei unzulässig. Durch das Tragen des Hemdes werde keine Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB begangen. Die Vorschrift müsse verfassungskonform eingeschränkt werden.

Verfassungskonforme Einschränkung von § 86 a StGB

Angesichts der seit dem Jahr 1954 geänderten Gesellschaftslage lasse sich nach Ansicht des Landgerichts eine Strafbarkeit durch das Tragen eines FDJ-Hemdes nicht mehr mit dem Sinn und Zweck von § 86 a StGB in Einklang bringen. Die FDJ-West spiele weder im Wissen der Bevölkerung noch im täglichen gesellschaftlichen Leben irgendeine Rolle. Das FDJ-Hemd werde bei einem verständigen Beobachter allein Assoziationen mit der FDJ der DDR hervorrufen. Die FDJ-Ost sei zwar noch im Bewusstsein der Bevölkerung verhaftet, aber nach der Wiedervereinigung in der politischen Bedeutungslosigkeit verschwunden. Zudem sei sie nicht verboten worden. Daher sei durch das Tragen eines FDJ-Hemdes die Wiederbelebung einer verfassungswidrigen Organisation, nämlich der FDJ-West, nicht zu befürchten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 28.07.2023
    [Aktenzeichen: 265a Is 57/23]
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Dokument-Nr.: 33541 Dokument-Nr. 33541

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