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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 25.08.2021
12 O 423/20 -

Bei Geldüberweisung eines Elternteils an Kind in Höhe von 10 % des Vermögens spricht Vermutung für Vorliegen eines Darlehensvertrags

Pflicht zur Rückzahlung besteht

Überweist ein Elternteil an sein Kind ein Betrag in Höhe von 10 % des Vermögens des Elternteils spricht eine Vermutung dafür, dass ein Darlehensvertrag vorliegt. In diesem Fall besteht eine Rückzahlungspflicht . Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 überwies eine 86-jährige Frau an ihren Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 15.000 EUR. Der Betrag entsprach etwa 10 % des gesamten Geld- und Aktienvermögens der Frau. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Sohn zur Rückzahlung des Betrag verpflichtet ist. Er verneinte dies, da er von einer Schenkung ausging. Seine Mutter dagegen nahm das Vorliegen eines Darlehensvertrags an. Sie erhob daher Klage auf Rückzahlung des Betrags.

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens

Das Landgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrags zu. Denn die Parteien haben zumindest stillschweigend einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Hingabe des Geldbetrags, welcher ca. 10 % des Vermögens der Klägerin ausmachte, begründe auch innerhalb der Mutter-Sohn-Beziehung eine tatsächliche Vermutung für die darlehensweise Hingabe des Betrags. Dass der Beklagte dies anders verstehen wollte, sei dabei unerheblich. Der Beklagte habe die Vermutung auch nicht widerlegen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2021
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (3)

 
 
Claude Eckel schrieb am 01.12.2021

Das heißt "einen Betrag überweisen", nicht "ein Betrag"! Der Autor schreibt auch nur nach Gehör oder wie oder wat?! Wenn Sie nicht mal Grundschulgrammatik beherrschen, was können Sie dann sonst noch alles nicht?

Willo S. Noack schrieb am 15.11.2021

Dieses Urteil ist leider totaler Schwachsinn: Erstens konnte die klagende Greisin nicht beweisen, dass ein schriftlicher Vertrag über einen Geldverleih vorlag, und zweitens konnte sie nicht einmal eine mündliche Bitte für das Geld ihres geldgierigen Sohnes nachweisen wegen einer vorübergehenden Zahnlungsunfähigkeit auf Grund fälliger Schulden. Sie konnte auch kein mündliches Darlehensangebot behaupten. Unstrittig ist nur, dass ihre Demenz sie zur Zahlung des Geldes veranlasste. Ein Darlehen kann nicht allein von der Höhe eines Geldbetrages abhängig gemacht werden. Vielmehr spricht dafür, dass die zahlende Alte auf Grund eines vorübergehenden Ausfalles ihres fränkischen Oberstübchens nicht wusste, ob sie dem Sohn was schenkt oder verleiht und daher geschäftsunfähig war. Daher war der Sohn nur gem. § 812 Abs. 1 BGB rechtsgrundlos bereichert und daher zur sofortigen Rückzahlung des Geldes an sein altes Mütterlein verpflichtet, das in jedem Fall der gesetzlichen Betreuung durch einn schwarzbekutteten Gebührenadvokaten für die bessere Kontrolle über ihre 150.000 € und mehr bedarf! Daher ist das Urteil des Aschaffenburger Inhaber des Jagdscheins nach § 839 Abs. 2 BGB, wonach kein Deutscher Richter für beruflichen Unfug haftet, im Ergebnis richtig. Der Sohn kann ohnehin in absehbarer Zeit mit dem Tod der sehr alten Mutter und seinem Erbrecht an deren Vermögen rechnen. Er sollte bis dahin sich gefälligst über sie rührender als bisher kümmern!

Dennis Langer schrieb am 12.11.2021

Ja, nicht wahr. Und immerhin hat die Mutter ja auch den größeren Teil ihres Lebens noch vor sich.

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