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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021
- 1 Sa 70 öD/21 -
Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblicher Verspätungen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
Abmahnung wegen fehlende, Unrechtsbewusstseins nicht erforderlich
Kommt eine Arbeitnehmerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Serviceangestellte ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel. Gegen die Kündigung erhob die Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Angestellten.
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Arbeitsaufnahme
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen eine
Abmahnung wegen fehlendem Unrechtsbewusstseins nicht erforderlich
Einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Flensburg, Urteil vom 27.01.2021
[Aktenzeichen: 1 Ca 1135/19]
- Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit berechtigt Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2001
[Aktenzeichen: 2 AZR 147/00]) - Keine Kündigung trotz ständiger Unpünktlichkeit
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 10 Sa 52/09])
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Dokument-Nr. 30934
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