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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012
- 4 TaBV 58/11 -
Arbeitgeber muss nicht Bewirtungskosten einer Betriebsversammlung tragen
Bewirtung betrifft persönliche Lebensführung der Teilnehmer
Die Kosten die im Rahmen einer Betriebsversammlung durch die Bewirtung entstehen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf
Keine Erstattungs- oder Vorschusspflicht des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Sie war nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet einen Kostenvorschuss zu gewähren oder die bereits getätigten Auslagen zu erstatten. Es zählte nicht zu den dem
Kosten sind zu vermeiden
Das Gericht führte weiter aus, dass der
Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit hätten sich die Mitarbeiter selbst mit Getränken und Speisen versorgen müssen. Die Einnahme von Getränken und Speisen während einer Pause zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch erst seine konzentrierte Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer
Bewirtung keine Geschäftsführung ohne Auftrag
Der
Die Anwendbarkeit des § 679 BGB kam nicht in Betracht, da es an einer Pflicht des Geschäftsherrn mangelte und deren Erfüllung nicht im öffentlichen Interesse lag.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 7 BV 205/11]
- Arbeitgeber muss Kosten für Schulung in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds tragen
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: 24 BV 15046/10]) - Kosten einer Betriebsratsschulung
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2007
[Aktenzeichen: 9 TaBV 84/07])
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Dokument-Nr. 14280
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