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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2021
- 1 Sa 1220/20 -
Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing dar
Übliche und lang andauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen kein Entschädigungsanspruch
Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen selbst dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie lang andauern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hielt den Entschädigungsanspruch für nicht gegeben und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen Mobbings
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf
Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing dar
Es sei zu beachten, so das Landesarbeitsgericht, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgeber eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer darstellt. Konfliktsituationen, die im Arbeitsleben üblich seien, begründe auch bei längerer Fortdauer keinen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber überschreite die Grenze zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 31.08.2020
[Aktenzeichen: 1 Ca 613/20]
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Dokument-Nr. 30020
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