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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011
11 Sa 852/11 -

„Equal-Pay“: Mehrgliedrige Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften und deren Ausschlussfristen in der Zeitarbeit

Forderungen von Leiharbeitern auf Differenzvergütung vor Dezember 2010 durch Ausschlussfristen verfallen

Das Landesarbeitsgericht musste darüber entscheiden, ob ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma Anspruch auf Differenzvergütungen in den Jahren zwischen 2007 bis 2011 hat.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen (CGZP) abgeschlossen worden, der das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die Fähigkeit abgesprochen hat, wirksam Tarifverträge zu schließen. Am 26.04.2010 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

Kläger macht Differenzvergütung in Höhe von 43.620,87 € geltend

Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 EUR (Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers.

LArbG: Ansprüche durch Zusatzvereinbarung verfallen

Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) verfallen. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2011
    [Aktenzeichen: 4 Ca 8180/10]
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