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Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.12.2018
- 23 U 196/13 -
Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig
Sieben Klauseln verstoßen gegen DSGVO
Die von Apple im Jahr 2011 verwendete "Datenschutzrichtlinie" ist teilweise rechtswidrig. Dies entschied das Kammergericht in Berlin nach einer Klage gegen die Apple Sales International, die in Deutschland den Apple Store bis 2012 im Internet betrieb. Das Gericht begründete seine Entscheidung in dem langjährigen Rechtsstreit mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Datenschutzrichtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Danach sollten
Verstoß gegen Datenschutzrecht
Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandet hatte, für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen
Kontaktdaten Dritter dürfen erhoben
Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontaktdaten Dritter erhoben werden können. Das ist möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei die Verarbeitung der Kontaktdaten zur Vertragserfüllung erforderlich, so das Gericht.
DSGVO auch in Altfällen maßgeblich
Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27098
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