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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.07.2009
- L 5 R 240/05 -
Keine Witwenrente bei Versorgungsehe - Heirat während schwerer Krebserkrankung
Vermutete Versorgungsehe muss vom Hinterbliebenen plausibel widerlegt werden
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Kann dies nicht widerlegt werden, besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.
Der jetzt 48-jährige Mann aus Marburg lernte seine Ehefrau im März 1998 kennen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Bereits einen Monat danach fand die
Antrag auf Hinterbliebenenrente abgelehnt
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Rentenversicherung. Die gesetzliche Vermutung einer
Nicht zu widerlegende Versorgungsehe geht zu Lasten des Rentenantragstellers
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Mit der gesetzlichen Vermutung einer
Kläger kann gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen
Für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
- Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente - Heirat 1 Monat vor Tod des Partners
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2006
[Aktenzeichen: L 2 R 220/06]) - Heirat 8 Tage vor dem Tod des Partners: Ausschluss der Witwenrente bei Versorgungsehe
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.10.2005
[Aktenzeichen: S 34 RJ 219/04])
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Dokument-Nr. 8678
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