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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.08.2015
- L 3 U 54/11 -
Atemwegsinfektion einer Sonderschulerzieherin kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
Erhöhtes berufsbedingtes Risiko einer Chlamydien-Infektion nicht ersichtlich
Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei.
Berufsgenossenschaft verneint Vorliegen einer Berufskrankheit
Die
Infektionsrisiko an Sonderschule nicht maßgeblich erhöht
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz bestätigten die Auffassung der
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...]
Anlage 1 zur BKV
Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Zeitraum von zehn Jahren zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheitsdiagnose lässt nicht auf ursächlichen Zusammenhang für mögliche Berufskrankheit schließen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: L 2 U 558/10]) - Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011
[Aktenzeichen: 23 K 7945/08 und 23 K 2989/09])
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Dokument-Nr. 21681
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