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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2018
- 8 B 432/18 -
Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots
Vorgegebene Kriterien nicht sachgerecht
Die Beschwerde eines Spielhallenbetreibers gegen eine Ablehnung der Stadt Wiesbaden war erfolgreich. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wurde verpflichtet den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichthof entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall betreibt der Antragsteller zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere
Antragsablehnung mit Wägungsschema im Auswahlverfahren begründet
Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im
Bewertung der einzelnen Erlaubnisantragssteller mit Hilfe eines Punktesystems
Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.
Verwaltungsvorschriften genügt nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 26516
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