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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2018
8 B 432/18 -

Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots

Vorgegebene Kriterien nicht sachgerecht

Die Beschwerde eines Spielhallenbetreibers gegen eine Ablehnung der Stadt Wiesbaden war erfolgreich. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wurde verpflichtet den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichthof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall betreibt der Antragsteller zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.

Antragsablehnung mit Wägungsschema im Auswahlverfahren begründet

Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.

Bewertung der einzelnen Erlaubnisantragssteller mit Hilfe eines Punktesystems

Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.

Verwaltungsvorschriften genügt nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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Dokument-Nr.: 26516 Dokument-Nr. 26516

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