wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 05.10.2012
2 U 49/12 -

Angabe "voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" ist unzulässig

Angabe ist eine Geschäftsbedingung und kein bloßer Hinweis oder Werbeaussage

Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die Angabe "voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage". Antragsgemäß erließ das Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Einlegung des Widerspruchs durch diesen, hob das Landgericht Bremen die einstweilige Verfügung durch Urteil auf. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Angabe begründet

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.

Versanddauerbestimmung ist allgemeine Geschäftsbedingung

Bei der vorliegenden Angabe habe es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB gehandelt und nicht um einen bloßen Hinweis oder Werbeaussage. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "allgemeine Geschäftsbedingung" sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik.

Unwirksamkeit der Angabe wegen Unbestimmtheit

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Versanddauerbestimmung gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Es habe ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorgelegen. Denn mit der Angabe habe sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten. Dem Kunden werde es dadurch erschwert, das Fristende selbst zu erkennen und zu errechnen. Damit werden aber die dem Kunden, im Falle einer Fristüberschreitung, zustehenden Rechte ausgehöhlt. Der Zusatz "voraussichtlich" relativiere die Versanddauer, so dass der Kunde nicht einschätzen könne, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" zulässig

Die Bestimmung "Lieferfrist ca. 3 Tage" unterliege demgegenüber keine Bedenken, so das Oberlandesgericht weiter. Denn in einem solchen Fall lasse sich die Lieferzeit hinreichend zuverlässig eingrenzen. Die ungefähre Festlegung durch die Abkürzung "ca." lege im Wesentlichen die Frist fest. Sie bedeute, dass die Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen nur in einem geringfügigen Maße abweichen darf.

Schränke der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz "voraussichtlich" ein, so ziehe er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück. Diese hänge aber von einer subjektiven Einschätzung ab, die nicht unbedingt zutreffen müsse und auf deren Eintreffen er sich nicht festlegen wolle.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 798
CR 2012, 798
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 4
ITRB 2013, 4
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 60
K&R 2013, 60
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 36
MMR 2013, 36
 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 140
VuR 2013, 140

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14681 Dokument-Nr. 14681

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14681

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung