Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019
- 5 K 1077/17 -
Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht steuerfrei
FG Rheinland-Pfalz verneint Möglichkeit der Befreiung von der deutschen Einkommensteuer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht - tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der
Finanzamt setzt Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte fest
Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sogenannten Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.
FG bejaht Vorliegen steuerpflichtigen Arbeitslohns
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge im Inland steuerpflichtiger
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27747
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27747
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.