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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016
2 K 2352/15 -

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein

Anschaffung, Einrichtung und Wartung von Hard- und Software müssen in wirtschaftlich sinnvoller Relation zum Betrieb und daraus erzielten Einkünften stehen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 Euro nicht zuzumuten ist, seine Einkommen­steuer­erklärung in elektronischer Form abzugeben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist selbständiger Zeitungszusteller in der Südpfalz. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 Euro jährlich. Den Lebensunterhalt bestritt er mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab.

Finanzamt verlangt Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form

Im Juli 2015 forderte ihn das beklagte Finanzamt auf, seine Einkommensteuererklärung künftig in elektronischer Form (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung) abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte "Medienkompetenz" verfüge.

Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form angesichts geringer Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hob die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes auf und gab der Klage statt. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, vom Formerfordernis (elektronische Form) befreit zu werden, weil ihm dies angesichts seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, urteilte das Finanzgericht. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen. Alle diese Kosten müssten in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich seien, komme es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen habe. Deshalb seien auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit irrelevant. Solche Einkünfte - seien sie auch noch so hoch - lösten kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Antefix schrieb am 02.01.2017

Klar scheint, dass die Finanzrichter nicht Recht, sondern eher Richtigkeit (also individuelle Meinung) zum Muster machen wollten. Natürlich vom Schreibtisch aus, ohne Einblick in die fallbezogene Steuerpraxis und die darauf bezogenen ELSTER-Ausnahmen nach Umsatzhöhe zu nehmen. Quasi zur Steuererhebungsvereinfachung. Dabei liegt der Hund im System begraben, also in der zunehmenden Erschwerung regelgemäßer Steuerberechnungen.

Peter Kroll schrieb am 30.12.2016

Ich dachte immer, Richter und Gerichte sollen Unregelmäßigkeiten dem Gesetz anpassen. Hier sind sogar nicht unerherhebliche Einkünfte von der ELSTER ausgenommen. Warum verlangt das FA dann trotzdem die elektr. Einkommenssteuererklärung?

Peter antwortete am 02.01.2017

Soweit mir bekannt, sollen Richer recht sprechen. Und zwar auf der Grundlage bestehender Gesetze.

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