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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015
1 K 2204/13 -

Ein­kommen­steuer­erklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf gespeicherte Daten ist im Hinblick auf Verwaltungs­vereinfachung und Kostenersparnis hinzunehmen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Ein­kommen­steuer­erklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Elektronische Steuererklärungen trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder - worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei - bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
Werner Schill schrieb am 24.08.2015

Na, dann mal los, für die z. B. 500,-- € einen Computer kaufen, software beschaffen usw.. Unser Staatsgebilde hanziert immer irrer dem gemeinen Volk gegenüber. Letztendlich muss er noch einen Berufsstand asm Leben halten und sich einen Steuerberater leisten.

Hartmut Taube antwortete am 24.08.2015

Sie haben ja sooo recht !!

Mk antwortete am 24.08.2015

Ich bin auch kein Freund der elektronischen Steuererklärung, aber: hier geht es nur um Menschen, die Gewinneinkünfte erzielen, also selbstständig sind.

Davon dürfte wohl nur der allergeringste Teil keinen Computer haben (für die meisten Berufe, bei denen man selbstständig ist, benötigt man einen Computer).

Die Software für die Steuererklärung ist kostengünstig, zudem kann man es auch ohne Software machen (onlinebasiert).

Dennoch, wie gesagt: Ich mag die elektronische Steuererklärung auch nicht.

Remhagen schrieb am 21.08.2015

Der Sachverhalt sollte höchstrichterlich geklärt werden! Hier scheinen Finanzrichter geschlafen zu haben!

MK antwortete am 24.08.2015

Anscheinend hat ja bereits der Bundesfinanzhof - oberstes Gericht für Zoll- und Steuersachen - darüber entschieden.

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