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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2015
- 12 K 3703/13 G -
Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen dürfen angemessenen Rahmen nicht überschreiten und müssen notwendig sein
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schimmelpilzbefall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Finanzamt verneint Abzug der Anwaltskosten
Die Kläger machten für 2012 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese
Höhere Kosten beruhten einzig auf abgeschlossener Honorarvereinbarung
Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage im Ergebnis ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21326
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