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Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.01.2011
4 K 1483/10 -

FG Köln: Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Müllentsorgung ist keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 % geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35 a Absatz 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde.

Finanzgericht verneint vollständige und teilweise Begünstigung der Müllgebühren

Das Finanzgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt er ebenfalls ab.

Hintergrund

Nach § 35 a Absatz 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, derzeit höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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