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Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.04.2012
- 13 K 1075/08 -
Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig
Ordensverkauf stellt keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar
Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem
Verkauf und Verleihung der Orden kann nicht als einheitlicher “Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden
Der
Hintergrund
Eine Körperschaft ist von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 486 StE 2012, 486
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Dokument-Nr. 13748
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